Rechtsprechung
VG Hamburg, 20.12.2022 - 14 E 3058/22 |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Hamburg
Werbung für Glücksspiel
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2024 - 6 A 10927/23
Lotterierecht
Danach dürfen Erlaubnisinhaber Dritte nur für die Durchführung der Werbung, nicht aber für die Werbung selbst beauftragen (so auch OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 61; VG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 14 E 3058/22 -, juris Rn. 41; Heimerl/Schumacher, ZfWG 2023, 377 [381];… Benesch/Röll, Glücksspielrecht in Deutschland, 1. Aufl. 2023, Kap. D., Rn. 28).Denn - wie bereits dargelegt - ist ein Erlaubnisinhaber bereits kraft Gesetz nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 daran gehindert, die inhaltliche Gestaltung von Werbung auf Dritte zu übertragen und bei etwaigen Verstößen kann die Glücksspielaufsicht unmittelbar gegen den Erlaubnisinhaber vorgehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 61; VG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 14 E 3058/22 -, juris Rn. 41 f.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23
Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum virtuelle …
Hierbei geht der Senat in Übereinstimmung mit der Antragstellerin und der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 14 E 3058/22 - juris Rn. 41 f.) zunächst davon aus, dass die Nebenbestimmung auf § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4c Abs. 2 GlüStV 2021 beruht und den legitimen Zweck verfolgt, die Ziele des Gesundheits-, Minderjährigen- und Spielerschutzes aus § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021 zu sichern.Der Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 20. Dezember 2022 -14 E 3058/22 - juris) führt zu keiner anderen Betrachtung.
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 24/23
Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis; Online-Poker; …
Hierbei geht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 14 E 3058/22 - juris Rn. 41 f.) zunächst davon aus, dass die Nebenbestimmung auf § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4c Abs. 2 GlüStV 2021 beruht und den legitimen Zweck verfolgt, die Ziele des Gesundheits-, Minderjährigen- und Spielerschutzes aus § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021 zu sichern.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 20. Dezember 2022 -14 E 3058/22 - juris) führt zu keiner anderen Betrachtung.
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23
Rechtmäßigkeit von (Werbe-)Nebenbestimmungen in einer glücksspielrechtlichen …
"Hierbei geht der Senat in Übereinstimmung mit der Antragstellerin und der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 14 E 3058/22 - juris Rn. 41 f.) zunächst davon aus, dass die Nebenbestimmung auf § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4c Abs. 2 GlüStV 2021 beruht und den legitimen Zweck verfolgt, die Ziele des Gesundheits-, Minderjährigen- und Spielerschutzes aus § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021 zu sichern.