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   VG Hamburg, 20.12.2022 - 14 E 3058/22   

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VG Hamburg, 20.12.2022 - 14 E 3058/22 (https://dejure.org/2022,38469)
VG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2022 - 14 E 3058/22 (https://dejure.org/2022,38469)
VG Hamburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2022 - 14 E 3058/22 (https://dejure.org/2022,38469)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2024 - 6 A 10927/23

    Lotterierecht

    Danach dürfen Erlaubnisinhaber Dritte nur für die Durchführung der Werbung, nicht aber für die Werbung selbst beauftragen (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 61; VG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 14 E 3058/22 -, juris Rn. 41; Heimerl/Schumacher, ZfWG 2023, 377 [381]; Benesch/Röll, Glücksspielrecht in Deutschland, 1. Aufl. 2023, Kap. D., Rn. 28).

    Denn - wie bereits dargelegt - ist ein Erlaubnisinhaber bereits kraft Gesetz nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 daran gehindert, die inhaltliche Gestaltung von Werbung auf Dritte zu übertragen und bei etwaigen Verstößen kann die Glücksspielaufsicht unmittelbar gegen den Erlaubnisinhaber vorgehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 61; VG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 14 E 3058/22 -, juris Rn. 41 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum virtuelle

    Hierbei geht der Senat in Übereinstimmung mit der Antragstellerin und der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 14 E 3058/22 - juris Rn. 41 f.) zunächst davon aus, dass die Nebenbestimmung auf § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4c Abs. 2 GlüStV 2021 beruht und den legitimen Zweck verfolgt, die Ziele des Gesundheits-, Minderjährigen- und Spielerschutzes aus § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021 zu sichern.

    Der Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 20. Dezember 2022 -14 E 3058/22 - juris) führt zu keiner anderen Betrachtung.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 24/23

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis; Online-Poker;

    Hierbei geht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 14 E 3058/22 - juris Rn. 41 f.) zunächst davon aus, dass die Nebenbestimmung auf § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4c Abs. 2 GlüStV 2021 beruht und den legitimen Zweck verfolgt, die Ziele des Gesundheits-, Minderjährigen- und Spielerschutzes aus § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021 zu sichern.

    Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 20. Dezember 2022 -14 E 3058/22 - juris) führt zu keiner anderen Betrachtung.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23

    Rechtmäßigkeit von (Werbe-)Nebenbestimmungen in einer glücksspielrechtlichen

    "Hierbei geht der Senat in Übereinstimmung mit der Antragstellerin und der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 14 E 3058/22 - juris Rn. 41 f.) zunächst davon aus, dass die Nebenbestimmung auf § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4c Abs. 2 GlüStV 2021 beruht und den legitimen Zweck verfolgt, die Ziele des Gesundheits-, Minderjährigen- und Spielerschutzes aus § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021 zu sichern.
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